Heizkessel tauschen
07.07.20

Folge 2: Austauschpflicht für alte Heizkessel: Wer ist betroffen?

Ihr Heizkessel, ist er älter als 30 Jahre? Dann müssen Sie ihn vielleicht austauschen! Viele haben von der Austauschpflicht nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört. Hier erfahren Sie, ob auch Ihre Heizung betroffen ist. Dieser Beitrag ist Teil einer Reihe, in der wir Sie über moderne Energieversorgung in Ihrer Gemeinde informieren.

Besonders, wer gerade ein Haus gekauft hat, kann nicht immer sicher sein, ob ein Kesseltausch nötig ist. Wenn Hausbesitzer ihre Heizung nicht rechtzeitig modernisieren, drohen Bußgelder.

 

Wie lange ist Ihre Heizung in Betrieb?

Generell gilt die Austauschpflicht nur für Anlagen, die mit Gas oder Öl heizen und länger als 30 Jahre in Betrieb sind. Stichtag ist der 1. Oktober. Das Alter Ihres Heizkessels können Sie auf dem Typenschild ablesen. Das Schild ist direkt auf dem Heizungskessel montiert oder aufgedruckt. Manchmal verdeckt die Wärmedämmung das Typenschild. Alternativ können Sie auf der alten Rechnung nachschauen oder Ihren Schornsteinfeger fragen. Achtung: Selbst, wenn Sie Ihren Brenner schon ausgetauscht haben, entscheidend ist das Alter des Wärmetauschers!

 

Nur Konstanttemperatur-Kessel betroffen

Eine Rolle spielt zudem die Technik Ihres Heizkessels: Austauschen müssen Sie nämlich nur Konstanttemperatur-Kessel. Und auch nur Anlagen mit einer Leistung zwischen 4 und 400 Kilowatt. Ist Ihre Heizung bereits mit sparsamerer Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgerüstet, müssen Sie nichts tun.Konstanttemperatur­-Anlagen wurden früher eingebaut. Ihr Nachteil: Die Kessel rosten bei geringeren Heiztemperaturen. Darum arbeiten sie auf konstant hoher Temperatur und verschwenden Energie.

Trotzdem: Ist der Austausch Ihrer Heizanlage insgesamt unwirtschaftlich, etwa weil Ihr Haus in der Heizperiode nur sporadisch bewohnt wird oder der Abriss ansteht, sind Sie von der Austauschpflicht entbunden. Ebenso, falls der Heizkessel ausschließlich Warmwasser bereitet oder nur einen einzelnen Raum heizt.

 

Eigennutzung, Wohnungszahl & Einzugsdatum

Die Austauschpflicht betrifft vor allem vermietete Gebäude.

Ausnahmen gelten für Hausbesitzer, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer selbst bewohnen. Voraussetzung: Sie müssen dort vor dem 1. Februar 2002 eingezogen sein. Wer seine Immobilie danach gekauft oder geerbt hat, hat zwei Jahre Zeit, seine Heizung zu erneuern.Doch auch, wenn Sie Ihre alte Heizung weiter nutzen dürfen: Nach drei Jahrzehnten Betrieb macht der Einbau einer modernen Heizung wirtschaftlich und ökologisch Sinn. Ihr Heizungsbauer oder wir von der INNergie beraten Sie dazu gerne.

Im nächsten Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie als Hausbesitzer einen Gasanschluss bekommen.

Dipl.-Ing. Sebastian Ranner